Neuer Weg zur Klärung von Restitutionsansprüchen – Kabinett beschließt Verwaltungsabkommen zur Schiedsgerichtsbarkeit bei NS-Raubgut
Am (heutigen) Dienstag stimmte das Kabinett einem Entwurf für ein Verwaltungsabkommen zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zur Einrichtung einer unabhängigen Schiedsgerichtsbarkeit bei NS-Raubgütern zu.
Die neue Schiedsstelle soll bei Differenzen über die Rückgabe von Kulturgütern, die NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden, vermitteln und rechtsverbindlich entscheiden. Sie ersetzt die bisherige Beratende Kommission, deren Beschlüsse lediglich Empfehlungscharakter hatten. Schiedsgerichtsbarkeit ist eine international anerkannte und häufig angewandte Methode der alternativen Streitbeilegung. In Deutschland ist sie in der Zivilprozessordnung (§§ 1029-1066) rechtlich geregelt. Träger der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit wird das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste (DZK).
Bislang war es Nachkommen von Personen, denen während der NS-Zeit Kulturgüter entzogen wurden, nicht möglich, ihre Ansprüche verbindlich durchzusetzen. Dies scheiterte entweder am Rückerstattungsrecht, aufgrund der Verfristung der Ansprüche, oder am allgemeinen Zivilrecht, wegen Verjährung oder Ersitzung.
Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens können Anspruchstellerinnen und Anspruchsteller die Schiedsstelle einseitig anrufen, sofern der vorherige Kontakt zur bewahrenden Einrichtung des Kulturguts erfolglos geblieben ist. Vorrangiges Ziel ist die Rückgabe des Kulturguts an die Antragsberechtigten. Bei bestehenden Sachverhaltslücken kann eine gerechte und faire Lösung auch darin bestehen, dass das Kulturgut unter Teilung der Erlöse verkauft wird oder das Kulturgut nur noch unter Darstellung der Provenienz öffentlich ausgestellt wird.
Die Regelung betrifft in Niedersachsen zunächst kulturgutwahrende Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung. In einem nächsten Schritt wird das Angebot auf Bundes- und Landesbeteiligungen, kommunale Rechtsträger sowie Kulturgüter in Privatbesitz ausgeweitet.
Vorgesehen ist, dass das Verwaltungsabkommen nach einer Evaluierung der Schiedsgerichtsbarkeit – entweder nach zehn ergangenen Schiedssprüchen oder spätestens drei Jahre nach ihrer Einrichtung – durch einen Staatsvertrag abgelöst wird. Die Kosten übernimmt zunächst der Bund. Ab 2026 ist eine hälftige Finanzierung durch die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel vorgesehen.
Der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kultur, Falko Mohrs, dazu: „Geraubte Kunst gehört in die Hände ihrer rechtmäßigen Eigentümer. Mit der Einrichtung einer unabhängigen Schiedsgerichtsbarkeit für NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter schaffen wir eine rechtsverbindliche Lösung für ein über Jahrzehnte unbefriedigend gelöstes Kapitel unserer Geschichte. Damit schließen wir eine Gerechtigkeitslücke, die viel zu lange offen lag.“
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium pressestelle@mwk.niedersachsen.de
Artikel-Informationen
erstellt am:
17.12.2024
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