
Niedersachsen als bundesweiter Vorreiter: Gerichtsgebühren entfallen bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung vor Fachgerichten
Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag beschlossen, künftig unter bestimmten Voraussetzungen auf Gerichtsgebühren zu verzichten. Dies soll gelten, wenn vor dem Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder Arbeitsgericht erhobene Klagen oder Anträge nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen werden.
Niedersachsen ist das erste Land, das solche Vergünstigungen vorsieht. Die neue Kostenregelung soll die Bereitschaft der Verfahrensbeteiligten zur außergerichtlichen Streitbeilegung fördern. Vor den Fachgerichten sind Klagen oder Anträge teilweise nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässig. Diese Fristen sind so kurz bemessen, dass eine gütliche Einigung noch vor Klage- oder Antragserhebung oft nur schwer möglich ist.
Justizministerin Barbara Havliza sagte, bestehende Klage- und Antragsfristen sollten die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung nicht beeinträchtigen, sondern Rechtsklarheit schaffen. Die Neuregelung setze das klare Signal an alle Beteiligten, auch nach Klageerhebung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das könne erheblich befriedigender sein als ein streitiges Urteil.
Hintergrund:
Zum Erlass der Verordnung ermächtigt der Paragraf 69b des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung lautet:
§ 1 Entfallen von Gerichtsgebühren bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung
(1) Die von den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Gerichten für Arbeitssachen des Landes Niedersachsen nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebenden Verfahrensgebühren nach den Nummern 5110, 5112, 5210, 5220, 6110, 6210, 7110, 7112 und 8210 entfallen, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach den Nummern 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes) gegeben sind,
2. das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird, und
3. in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit sowie den Gerichten für Arbeitssachen des Landes Niedersachsen zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Artikel-Informationen
erstellt am:
19.06.2018
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