Artikel-Informationen
erstellt am:
06.05.2025
Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung
Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833
Mit der Einführung des bundesweiten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter soll ab dem Schuljahr 2026/27 eine Betreuungslücke geschlossen werden, die derzeit für viele Familien nach der Kita-Zeit entsteht. Dieser Rechtsanspruch besteht auch während der Schulferien.
Die Niedersächsische Landesregierung setzt seit vielen Jahren erfolgreich auch auf den Aus- und Aufbau von Ganztagsschulen. Niedersachsen kann daher im Vergleich zu anderen Flächenländern bereits auf ein weit entwickeltes Ganztagsschulsystem verweisen, das durch die vielfältigen Erfahrungen von Schulen, Schulträgern und Kooperationspartnerinnen und -partnern im Hinblick auf den Rechtsanspruch weiter sukzessive ausgebaut wird. Daneben haben viele Kommunen ein breites und attraktives Netz ergänzender Betreuungsangebote aufgebaut, das auch außerhalb schulischer Strukturen funktioniert. Besonders in den Ferienzeiten haben sich vielfältige Maßnahmen etabliert – darunter zahlreiche, als Feriencard-Aktionen bekannte Angebote, die in Kooperation mit der Jugendarbeit durchgeführt werden.
Diese bewährten Angebote sind derzeit jedoch nicht vom bundesweiten Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung erfasst. Nach aktueller Rechtslage gelten ausschließlich Angebote als rechtsanspruchserfüllend, die unter Schulaufsicht stehen oder als Tageseinrichtung mit Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geführt werden. Für viele Kommunen stellt diese Regelung ein Problem dar, denn sie berücksichtigt nicht die gewachsenen Strukturen der Jugendarbeit vor Ort. Die Folge: Frust und Verunsicherung bei den Jugendhilfeträgern, die den Rechtsanspruch lokal umsetzen müssen.
Um diese Lücke zu schließen, bringt die Niedersächsische Landesregierung jetzt eine Bundesratsinitiative auf den Weg. Bereits im Februar hatte sich die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) unter Federführung der Länder Bayern und Niedersachsen gemeinsam mit Rheinland-Pfalz und dem Saarland klar zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder bekannt und das Bundesfamilienministerium aufgefordert, die rechtlichen Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder im Grundschulalter während der Schulferien entsprechend zu regeln.
Kultusministerin Julia Willie Hamburg betont: „Mit der Bundesratsinitiative wollen wir eine Erweiterung der derzeitigen Regelungen und Vorgaben erreichen, um damit auch Angebote der Jugendarbeit als rechtsanspruchserfüllend anerkennen lassen zu können. Damit sichern wird die bereits bestehende Praxis ab und schaffen sinnvoll umsetzbare Möglichkeiten. Das ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Kommunen. Der Landesregierung ist es ein zentrales Anliegen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt Planungssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, da insbesondere auch die Notwendigkeit der Organisation und Konzeptionierung von Ferienangeboten für das Schuljahr 2026/2027 immer näher rückt.“
Konkret sollen über die Bundesratsinitiative die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der künftige Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung während der Ferienzeiten mit den vielfältigen Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 SGB VIII erfüllt werden kann. Dabei sollen die Besonderheiten und individuellen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden.
Hintergrund
Der Bundestag hat die stufenweise Einführung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2026/27 beschlossen, sodass ab August 2026 alle Schülerinnen und Schüler der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung haben. In den darauffolgenden Jahren wird der Rechtsanspruch jahrgangsweise aufsteigend für die Klassenstufen zwei bis vier erweitert. Ab dem Schuljahr 2029/30 soll dann allen Schülerinnen und Schülern im Grundschulalter eine Ganztagsbetreuung zustehen.
Nach einer Änderung des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird der Rechtsanspruch in § 24 Abs. 4 des SGB VIII verankert.
§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 01.08.2029 geltenden Fassung lautet dann:
„(4) Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung."
Der Rechtsanspruch besteht an fünf Werktagen pro Woche im Umfang von acht Stunden täglich.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie fortlaufend aktualisiert hier:
https://bildungsportal-niedersachsen.de/ganztag/rechtsanspruch
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium unter pressestelle@mk.niedersachsen.de.
Artikel-Informationen
erstellt am:
06.05.2025
Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung
Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833