Niedersächsische Staatskanzlei Niedersachsen klar Logo

Trauungsverbot für Minderjährige: Kommunen zuständig für Verfolgung und Ahndung von Gesetzesverstößen

Die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte sind künftig für die Verfol­gung und Ahndung bei Zuwiderhandlungen gegen das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinder­ehen“ zuständig. Das mit dem zum 22. Juli 2017 in Kraft getretene Trauungsverbot für Min­derjährige ist bußgeldbewehrt. Dazu hat die niedersächsische Landesregierung am (heuti­gen) Dienstag eine entsprechende Änderung der „Verordnung über sachliche Zuständigkei­ten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ beschlossen.


Verboten ist laut Gesetz eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrages, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.04.2018

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln