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Umweltverträglichkeitsprüfung soll bei Gasförderung Pflicht werden - Landesregierung will Änderung beim Bergrecht und beim Wasserrecht

Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag eine Bundesratsinitiative zur Zukunft der Erdgasförderung beschlossen, mit der das
Berg-, das Bergschadens- und das Wasserrecht geändert werden soll. Der gemeinsam vom Umwelt- und vom Wirtschaftsministerium formulierte Antrag soll die Bedenken der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die künftige Erdgasförderung aufnehmen und ihnen durch Beteiligungs­verfahren mehr Informations- und Mitbestimmungsrechte einräumen. Gleichzeitig soll er die Zukunft der Erdgasförderung ermöglichen und der Industrie Rechtssicherheit für künftige Fördervorhaben bieten. Das teilten Wirtschaftsminister Olaf Lies und Umweltminister Stefan Wenzel nach der Kabinettssitzung in Hannover mit.

Konkret beantragt das Land Niedersachsen damit Änderungen und Ergänzungen im Berg­recht, im Bergschadensrecht und im Wasserhaushaltsgesetz. Im Bergrecht soll die Verord­nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ge­ändert werden. Künftig soll für Frackmaßnahmen grundsätzlich eine Umweltverträglichkeits­prüfung einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtend sein.

Im Wasserhaushaltsgesetz soll klargestellt werden, dass mit der Aufsuchung und der Förde­rung von Erdgas und der Verpressung von Lagerstättenwasser ein Eingriff in den Wasser­haushalt verbunden ist. Die Verpressung von Lagerstättenwasser in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Trink- und Mineralwasserfördergebieten soll grundsätz­lich ebenso verboten werden wie der Einsatz von umwelttoxischen Stoffen (oberhalb der Wassergefährdungsklasse 1).

Im Bergschadensrecht soll eine Beweislastumkehr für Bergschäden auch im Bohrlochberg­bau und beim Betrieb von Kavernenspeichern erreicht werden. Derzeit müssen Geschädigte nachweisen, dass beispielsweise ein Gebäudeschaden etwa durch Erdgasförderung hervor­gerufen wurde. Der Paragraf 120 des Bundesberggesetzes (BBergG, „Bergschadensver­mutung“) sieht für den Steinkohlebergbau vor, dass bei typischen Schäden im Einwirkungs­bereich eines Bergbaubetriebes angenommen wird, dass dieser den Schaden verursacht hat und ihn auch ersetzen muss. Das soll auch für den Bohrlochbergbau und für den Betrieb von Kavernen gelten.

Im Antrag wird betont, dass die so genannte Fracking-Technologie in Deutschland seit meh­reren Jahrzehnten im Bereich der konventionellen Gasförderung eingesetzt wird. Jedoch ist die Erschließung unkonventioneller Gasquellen (Schiefergas) bisher in Deutschland noch nicht erfolgt. Die Risiken dieser Technik seien nicht abschätzbar, heißt es in dem Antrag.

Die Landesregierung arbeitet deshalb parallel an einem Erlass, der landesrechtliche Spielräume nutzt und zugleich die Förderung solcher unkonventionellen Gasvorkommen ausschließen soll.
Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.05.2014

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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