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Zuständigkeitsverordnung Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) zur Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes beschlossen

Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am (heutigen) Dienstag die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ beschlossen. Vorgesehen ist demnach, dass Verstöße gegen die §§ 2 bis 10 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum Teil von den Gemeinden zu ahnden sind. Dabei handelt es sich um Regelungen des Gesundheitsschutzes, des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Prävention. So ist unter anderem der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie der öffentliche Konsum von Cannabis in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in Sportstätten sowie in deren Sichtweite verboten.

Der Vollzug von Ordnungswidrigkeitsverfahren obliegt in Niedersachsen zu einem großen Teil der kommunalen Ebene. Die entsprechende „Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ (ZustVO-OWi) wurde heute um eine Ziffer im Hinblick auf das KCanG ergänzt.

Mit der Änderung der ZustVO-OWi wird ein korrespondierender Bußgeldkatalog veröffentlicht. Dieser enthält Regel- und Rahmensätze für solche Ordnungswidrigkeiten des KCanG, die fortan in der Zuständigkeit der Kommunen liegen. Der Bußgeldkatalog dient als Richtlinie und Orientierungshilfe für die Kommunen. Der Bußgeldrahmen liegt bei 20 bis 15.000 Euro.

Dr. Christine Arbogast, Staatssekretärin im Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, erklärte, die Landesregierung werde beobachten, ob den Kommunen durch die Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten beim Cannabiskonsum Mehrbelastungen entstünden. Arbogast: „Die Kommunen leisten mit Blick auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes einen unverzichtbaren Beitrag. Inwiefern für die zuständigen Ordnungskräfte und Verwaltungsangestellten Mehrarbeit entsteht, muss die Praxis zeigen.“

Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium unter pressestelle@ms.niedersachsen.de.

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.04.2025

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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