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EU-Datenschutzgrundverordnung – Journalistinnen und Journalisten in Niedersachsen nicht schlechter gestellt als in anderen Ländern

In Niedersachsen gab und gibt es keinerlei Bestrebungen, die Recherche, die Materialgewinnung und die freie Berichterstattung von Medien beziehungsweise Journalistinnen und Journalisten einzuschränken. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat insofern keinen Einfluss auf den Umgang mit Medien. Journalistinnen und Journalisten in Niedersachsen sind umfangreich durch das Medienprivileg geschützt.

Entgegen anderslautender Wertungen des NDR-Magazins ZAPP vom 30.05.2018 und einer Pressemitteilung der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 03.06.2018 gelten für Medienschaffende bundesweit weitgehend einheitliche Datenschutzregelungen. Grundlage dieser Regelungen ist der 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der in länderübergreifenden Sitzungen verhandelt wurde und am 25.05.2018 in Kraft getreten ist. Danach gilt das Medienprivileg, das Abweichungen von der DSGVO erlaubt, bundesweit für Personen, die für öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter tätig sind, ebenso wie für Personen, die für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Online-Medien arbeiten. Damit ist bereits ein großer Bereich der journalistischen Tätigkeit in Deutschland abgedeckt.

In Niedersachsen genießen Personen, die für Anbieter von Online-Medien tätig sind, überdies das Medienprivileg nach dem Niedersächsischen Mediengesetz, wenn die Anbieter mit Rundfunkveranstaltern oder Presseverlagen vergleichbar sind. Personen, die für die gedruckte Presse arbeiten, genießen das Medienprivileg des Niedersächsischen Pressegesetzes. Die sogenannten Freien werden – wenn ihre Tätigkeit bekannt ist beziehungsweise wenn sie auf Anforderung einen geeigneten Nachweis über ihre journalistische Tätigkeit erbringen können – genauso behandelt wie Festangestellte sowie Pauschalistinnen und Pauschalisten.

Ein Blick über die Landesgrenzen hinaus nach Sachsen-Anhalt, Hamburg, Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen zeigt, dass diese Länder ganz ähnlich vorgegangenen sind, indem das Medienprivileg jeweils an die Tätigkeit für Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Medienwirtschaft anknüpft.

Die gefundene Regelung gewährleistet damit den Ausgleich des hohen Gutes der informationellen Selbstbestimmung und damit des Datenschutzes einerseits und des Medienprivilegs andererseits.
Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
04.06.2018

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

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