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Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung: Gut geschützt in den Herbst – mehr Möglichkeiten durch mehr 2G

Für den Herbst rechnen viele Expertinnen und Experten mit einem deutlichen Anstieg der Infektionen und vor allem auch mit einer höheren Zahl von vor allem ungeimpften Corona-Erkrankten in den Krankenhäusern. Damit Niedersachsen gut geschützt in den Herbst geht, sieht die geänderte Corona-Verordnung auch weiterhin sowohl präventive Maßnahmen vor als auch weitergehende Sicherheitsvorkehrungen für Situationen, in denen eine Ansteckung mit dem Coronavirus droht.

Die Indikatoren werden an die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen in § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angepasst – neuer Leitindikator wird dementsprechend die „Hospitalisierung“ (Neuaufnahmen). Die Warnstufen zwei und drei werden ausgestaltet (siehe auch beigefügte Grafik). Erweitert werden die Möglichkeiten für Betreiberinnen und Betreiber sowie Veranstalterinnen und Veranstalter, freiwillig auf die 2G-Regel überzugehen mit der Folge, dass auf Abstand, Maske und zum Teil auch auf eine Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann. In einigen Bereichen wird ab Warnstufe zwei beziehungsweise Warnstufe drei dann die 2G-Regel verpflichtend.

Die geänderte Verordnung orientiert sich dabei an folgenden Grundsätzen:

  • Zusammenkünfte werden nach Gefährdungsgrad einer Mehrfachansteckung betrachtet. Familientreffen werden daher anders behandelt als Großveranstaltungen.
  • Wie bisher auch, gibt es eine Abstufung zwischen drinnen und draußen.
  • Vor verpflichtendem 2G verschärftes 3G mit PCR-Test für Ungeimpfte.
  • Verpflichtendes 2G statt Schließung.
  • Schließungen sind ultima ratio und nur für die Innenbereiche von Discotheken ab Warnstufe drei vorgesehen.

Die geänderte Corona-Verordnung soll sieben Wochen lang in Kraft bleiben – also bis zum
10. November 2021 – anderthalb Wochen nach den niedersächsischen Herbstferien, um hier Handlungssicherheit über die Ferienzeit hinaus zu gewährleisten. Zudem ist die weitere Infektionsentwicklung noch nicht wirklich absehbar. Zwar scheint sich der zum Ende der Sommerferien recht deutliche Anstieg der Neuinfektionen gerade abzuflachen, aber mit Blick auf die anstehende kältere und nassere Jahreszeit und etwaige Rückkehrende aus den Herbstferien, kann keinesfalls Entwarnung gegeben werden.

Rund 70 Prozent der Niedersächsinnen und Niedersachsen sind einmal, 65 Prozent vollständig geimpft. Das führt zu einer weitergehenden Sicherheit für den größeren Teil der Gesellschaft. Für diese Menschen sieht die aktualisierte Corona-Verordnung nur noch wenige Schutzvorkehrungen vor. Grundsätzlich gilt, dass das Leben für geimpfte Menschen möglichst unkompliziert sein soll, für ungeimpfte Personen wird es dagegen aufwändiger.

Rund 30 Prozent der Menschen in Niedersachsen sind noch nicht geimpft. 11 Prozent davon sind Kinder unter 12 Jahren, für die noch kein Impfstoff zugelassen ist. Weniger als ein Prozent der Menschen in Niedersachsen kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen. Das heißt: Rund 20 Prozent der Erwachsenen haben sich bis jetzt nicht zu einer Impfung durchringen können. Sie laufen Gefahr, sich früher oder später mit Corona zu infizieren und schlimmstenfalls im Krankenhaus oder auf der Intensivstation zu landen.

Die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens ist nach wie vor nicht gebannt. Wegen der noch nicht ausreichend hohen Impfquote werden die Infektionszahlen nach Ansicht der Fachleute im Herbst und Winter wieder ansteigen. Viele Aktivitäten und Begegnungen werden sich wieder in Innenräume verlagern und die dominierende Delta-Variante ist und bleibt hochansteckend. Die Patientinnen und Patienten auf den Intensivstationen sind im Vergleich zu früheren Phasen der Pandemie deutlich jünger. Sie sterben glücklicherweise seltener, müssen aber mitunter länger intensivmedizinisch behandelt werden. Das wiederum kann sich auf die Belegungszeiten in den Intensivstationen auswirken. Ziel muss es weiterhin sein, Engpässe auf den Intensivstationen zu vermeiden und die dort Tätigen nicht zu überfordern.

Die 2G-Option bietet Betreiberinnen und Betreibern, Veranstalterinnen und Veranstaltern eine gute Möglichkeit, wieder deutlich mehr Menschen beispielsweise ins Konzert, Restaurant oder die Sporthalle zu lassen. Anders als Ungeimpfte, infizieren sich Geimpfte und genesene Personen nachweislich nur in sehr wenigen Fällen und sie geben das Virus auch nur sehr selten weiter. Insofern bietet eine 2G-Regel einen hohen Schutzstandard, bei dem dann auf weitere Maßnahmen wie Maske, Abstand sowie bei Veranstaltungen auch auf die 50-prozentige Kapazitätsbegrenzung verzichtet werden kann.

„Niedersachsen steht vergleichsweise gut da“, so Ministerpräsident Stephan Weil. „Wir liegen bei den Infektionen unter dem Bundesdurchschnitt, bei den Impfungen über dem Bundesdurchschnitt. Dennoch dürfen wir uns nicht in falscher Sicherheit wiegen. In Niedersachsen sind noch 20 Prozent der Erwachsenen ungeimpft – das sind noch zu viele, um gut durch den Herbst und Winter zu kommen. Für geimpfte Niedersächsinnen und Niedersachsen wollen wir das Leben einfacher und unkomplizierter machen – sie haben viel dafür getan, sich und andere zu schützen. Für ungeimpfte Menschen wird das gesellschaftliche Leben aufwändiger werden – wer das kostenlose Impfangebot ablehnt, muss auf andere Weise zum Infektionsschutz beitragen. Deshalb appelliere ich erneut an alle ungeimpften Bürgerinnen und Bürger: Lassen Sie sich impfen! Impfen ist der Weg aus der Pandemie – deshalb kann unter 2G-Bedingungen bereits eine weitgehende Rückkehr zur Normalität erfolgen und auf die meisten Einschränkungen verzichtet werden.“

Zu den wesentlichen Neuerungen im Einzelnen:

Bei dem neuen § 1 Absatz 3 der Corona-Verordnung handelt es sich letztlich um eine Selbstverständlichkeit, die sich aus der Privatautonomie ableitet: Wer eine private Veranstaltung organisiert oder eine private Einrichtung betreibt, kann den Zutritt auf vollständig geimpfte oder genesene Personen beschränken. Dies sollte sich dann auch auf das dienstleistende Personal erstrecken.

§ 2 der Corona-Verordnung enthält eine Weiterentwicklung der bisherigen Warnstufen und Indikatoren. Wie in § 28a Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben, gibt es zukünftig auch in Niedersachsen einen Leitindikator und zwei (untergeordnete) weitere Indikatoren.

(1) Der Leitindikator heißt ebenso wie der bisherige erste Indikator ‚Hospitalisierung‘. Er bildet jedoch zukünftig die in den letzten sieben Tagen wegen Corona neu in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner ab. (Bislang handelte es sich um die durchschnittliche Gesamtzahl der in den letzten sieben Tagen wegen Corona im Krankenhaus liegenden Personen.)

Unverändert geblieben sind die beiden weiteren Indikatoren:

(2) die in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an neu mit Corona infizierten Menschen und

(3) der Anteil der wegen einer Corona-Erkrankung auf einer Intensivstation liegenden Menschen an der Gesamtkapazität der Intensivbetten des Landes.

Bei den Indikatoren (1) und (3) handelt es sich um landesweite Werte; die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfizierten (2) wird für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt gesondert erhoben.

Eine Warnstufe kann, so § 3 der Verordnung, nur dann ausgerufen werden, wenn mindestens der Leitindikator Hospitalisierung die jeweiligen in § 2 Abs. 2 dargestellten Schwellenwerte über fünf Werktage hinweg überschritten hat. Hinzu muss dann die Überschreitung einer der anderen beiden Indikatoren kommen.

Überschreitet neben dem Leitindikator Hospitalisierung (1) auch der andere landesweite Indikator (3) ‚Anteil Intensivbettenbelegung‘ eine der in der Tabelle bezeichneten Schwellen, dann stellt das Gesundheitsministerium für das gesamte Land Niedersachsen den Zeitpunkt fest, zu dem dann landesweit die jeweilige Warnstufe gilt. (§3 Absatz 3).

Kommt es neben dem Überschreiten einer Schwelle im Bereich Hospitalisierung (1) zu einer Schwellenüberschreitung bei der Neuinfizierten-Inzidenz (2), muss der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung die erste oder eine höhere Warnstufe ausrufen.

Zurückgenommen werden kann eine vom Land erlassene Allgemeinverfügung – nach Unterschreitung einer Schwelle über fünf Werktage hinweg – nur vom Land. Eine von einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis bekanntgegebene Warnstufe kann auch nur dort vor Ort nach fünf Tagen des Unterschreitens wieder außer Kraft gesetzt werden. (§ 3 Absatz 3 und 4).

Nur wenige Änderungen gibt es bei der in § 4 geregelten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: Bei einer privaten Veranstaltung gilt eine Maskenpflicht bei mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die mindestens 18 Jahre alt und weder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Diese Altersgrenze (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist einfacher zu handhaben als das bisherige Abstellen auf Alter und Schulbesuch.

§ 4 Absatz 1a schreibt für Gebiete, in denen die Warnstufe drei gilt, eine FFP2-Maskenpflicht (oder gleichwertiges Schutzniveau) für alle Fahrgäste von Bussen, Zügen, Flugzeugen und Fähren vor. Diese Pflicht gilt dann auch in den geschlossenen Räumen der dazugehörenden Einrichtungen (also in Bahnhöfen, an Haltestellen, auf Flughäfen und an Fähranlegern). In Satz 2 wird klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Maske mit erhöhtem Schutzniveau dann nicht gilt, wenn das Verkehrsmittel in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt seine Fahrt aufgenommen hat, für die gar keine oder eine geringere Warnstufe als die Warnstufe drei gilt. Wie bisher auch, brauchen Kinder und Jugendliche keine FFP2-Maske zu tragen.

In § 5 Abs. 4 wird noch einmal klargestellt, dass für Versammlungen im Sinne des Art. 8 Grundgesetz nur dann ein Hygienekonzept zu erstellen ist, wenn dies aufgrund der Umstände der Versammlungen zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus notwendig ist.

Die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten gilt nach der Ergänzung in § 6 Abs. 1 Ziffer 10 nicht auf Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz und sie gilt auch nicht auf Wochenmärkten.

An dieser Stelle ein kleiner Einschub generell zu Wochenmärkten: Dort gilt nicht nur keine Kontaktdatenerhebungspflicht, sondern auch keine Maskenpflicht. Das ist auch nicht neu, sondern das war auch bislang schon der Fall. Schärfere Regelungen seitens der Landkreise und kreisfreien Städte sind möglich. Und ein Wochenmarkt ist auch keine Veranstaltung im Sinne des § 10 Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2. Die 3G-Regel gilt hier also auch nicht bei Überschreiten der 50-er-Inzidenz oder bei Ausrufen einer Warnstufe und damit gilt auch bei Warnstufe zwei und drei nicht die verschärfte PCR-Testpflicht für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene.

§ 8 der Corona-Verordnung enthält nach wie vor Regelungen zur Anwendung der 3G-Regel für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmenden, für bestimmte Einrichtungen (Kinos, Theater etc.) sowie für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen. Medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen sind von der 3G-Regel ausgenommen. Herausgenommen und in § 9 gesondert geregelt wurden Gastronomiebetriebe.

Bei den Änderungen in § 8 Absatz 1 und 2 handelt es sich fast ausschließlich um Folgeänderungen der Änderungen in den §§ 2 und 3. In § 8 Absatz 1 Ziffer 4 (Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen) ist eine Klarstellung erfolgt, dass sich die 3G-Regel auch auf Umkleiden und Duschen erstreckt.

In Gebieten, in denen die Warnstufe zwei oder drei ausgerufen worden ist, gilt nach § 8 Absatz 1a die Begrenzung auf 3G auch für Veranstaltungen oder Leistungserbringungen unter freiem Himmel. § 8 Absatz 4a schreibt für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmenden ab der Warnstufe drei für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene einen negativen PCRTest und eine FFP2-Maske (oder vergleichbares Schutzniveau) vor. Diese Verschärfungen gelten bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmenden bereits ab Warnstufe zwei. (siehe § 11 Absatz 7).

§ 8 Absatz 6 enthält Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 geregelten Vorgaben. Ausgenommen von 3G und anderen Verpflichtungen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen mit medizinischer Kontraindikation gegen eine Corona-Schutzimpfung sowie Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation sowie Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen aber nach Satz 2 den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn der Nachweis einer negativen PCR-Testung gefordert wird.

Wenn sich der oder die jeweilige Veranstalter/Veranstalterin beziehungsweise Betreiber/Betreiberin unabhängig von einer Warnstufe für die sogenannte 2G-Regelung (nur geimpfte/genesene Personen) entscheidet, entfallen nach § 8 Absatz 7 die Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Dies gilt ausdrücklich auch für das dienstleistende Personal, also für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Teilnehmenden oder Besucherinnen und Besuchern.

Dienstleistende Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach Absatz 4 Satz 1 vorlegen (können oder wollen), dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie

a) täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 führen und

b) eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.

Vergleichbare Regelungen enthält § 9 für Gastronomiebetriebe. Wenn unabhängig von einer Warnstufe freiwillig der Zutritt auf nachweislich geimpfte oder genesene Personen beschränkt wird (= optionale 2G-Regelung), müssen in geschlossenen Räumen des Gastronomiebetriebs die Gäste und die dienstleistenden Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und keinen Mindestabstand einhalten. Dienstleistende Personen sind beispielsweise diejenigen, die die Gäste kontrollieren und bedienen.

§ 9 Absatz 3 enthält Anforderungen für den Fall der Geltung der Warnstufe zwei in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Dann ist der Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs und die dortige Entgegennahme von Bewirtungsleistungen zwingend auf geimpfte und genesene Gäste und dienstleistende Personen beschränkt (= verpflichtende 2G-Regelung). Für Mensen, Cafeterien und Kantinen für Betriebsangehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Studierende gelten die 3G- beziehungsweise 2G-Regelungen nicht. Ausgenommen sind auch gastronomische Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und im Betreuten Wohnen, Autobahngaststätten und Tafeln.

Bei größeren Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden (§ 10) und bei Großveranstaltungen (über 5.000, siehe § 11) gilt bis einschließlich Warnstufe eins drinnen und draußen 3G mit einem PoC Antigen-Test. Ab Warnstufe zwei gilt drinnen und draußen das verschärfte 3G. Alle nicht Genesenen und nicht vollständig Geimpften müssen dann statt eines negativen PoC-Tests einen negativen PCR-Test nachweisen. Ab Warnstufe drei gilt drinnen dann ein obligatorisches 2G.

Bei einem freiwilligen oder auch bei einem verpflichtenden 2G entfällt bei Großveranstaltungen die ansonsten (bei 3G) geltende Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent. Es bleibt aber bei einer maximalen Veranstaltungsgröße von 25.000 Teilnehmenden.

Messen ab 1.000 Besucherinnen und Besuchern sind in § 11a gesondert geregelt. Sie haben keine Kapazitätsbegrenzungen oder Obergrenzen. Bis einschließlich Warnstufe zwei gilt drinnen und draußen 3G. In Warnstufe drei gilt das verschärfte 3G mit PCR-Test.

Insgesamt ergeben sich aus den §§ 8, 9, 10, 11 und 11a die in der beigefügten Übersicht dargestellten Maßgaben.

Für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen gilt die Besonderheit, dass Innenbereiche ab Warnstufe drei geschlossen bleiben müssen. Hier bleibt auch die Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent durchgehend bestehen – unabhängig von der Warnstufe und unabhängig von 2G oder 3G.

Neu ist in § 16 Absatz 1 ist Satz 4, dass in den Schuljahrgängen 1 und 2 die Mund-Nasen-Bedeckung in Unterrichts- und Arbeitsräumen abgelegt werden darf, soweit (und solange) ein Sitzplatz eingenommen wurde. Ähnlich wie schon nach den Sommerferien, ist zudem auch für die fünf Tage nach den Herbstferien eine tägliche Testung aller Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Damit sollen insbesondere bei Reiserückkehrenden etwaige Corona-Infektionen entdeckt werden.

Die Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird in § 23 bis zum 10. November 2021 verlängert. Nach § 28a Absatz 5 Satz 2 IfSG sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 IfSG erlassen werden, zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer soll grundsätzlich vier Wochen betragen, sie kann aber verlängert werden. Eine verlängerte Geltungsdauer der Verordnung über die bisherige Geltungsdauer von bisher vier Wochen über die Herbstferien hinaus ist angezeigt. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten so eine höhere Planungssicherheit. Die Verordnung sieht zudem jeweils für die unterschiedlichen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems unterschiedliche Warnstufen, und daraus folgend, unterschiedliche Schutzmaßnahmen vor. Dadurch ist sichergestellt, dass die Maßnahmen weiterhin verhältnismäßig sind.


Presseinformationen Bildrechte: Niedersächsische Staatskanzlei

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.09.2021
zuletzt aktualisiert am:
22.09.2021

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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