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Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021

In seiner Sitzung am (heutigen) Dienstag hat das Landeskabinett beschlossen, den von Innenminister Boris Pistorius vorgelegten Entwurf eines Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2021 in den Landtag einzubringen. Mit dem Ausführungsgesetz werden die Voraussetzungen für die Durchführung des Zensus im Jahr 2021 in Niedersachsen geschaffen.

Der Zensus 2021 dient insbesondere der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden, die beispielsweise bei der Einteilung der Wahlkreise die maßgebliche Bemessungsgrundlage bilden. Die dazu erforderlichen Daten werden analog zum Zensus 2011 mit einem registergestützten Zensus erhoben.

Die Grundlage für den Zensus 2021 bildet die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates aus Juli 2008 in Verbindung mit der Verordnung der Europäischen Kommission aus April 2017. Hier wurde für das Jahr 2021 eine gemeinschaftsweite Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung verpflichtend vorgeschrieben. Der Bundesgesetzgeber füllt Handlungsspielräume dieser Verordnung mit dem Zensusgesetz 2021.

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2021 ergänzt mit seinen Durchführungsvorschriften das Bundesgesetz. Da Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten für die Sicherung der Qualität und Vollständigkeit der Zensusergebnisse von Bedeutung sind, sieht der Gesetzentwurf die Einrichtung von örtlichen Erhebungsstellen in niedersächsischen Kommunen vor, überträgt diesen Aufgaben der örtlichen Durchführung des Zensus und regelt den finanziellen Ausgleich der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Mehrbelastungen zwischen Land und Kommunen.

Zur Wahrung der Zweckbindung der erhobenen Zensusdaten und des Statistikgeheimnisses haben die Erhebungsstellen die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983 aufgestellten und mit Urteil vom 19. September 2018 fortgeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu erfüllen. Der Gesetzentwurf sieht daher die Abschottung der Erhebungsstellen von anderen Organisationseinheiten der Verwaltung vor. Das heißt, die Trennung der mit dem Zensus 2021 von den mit Verwaltungsvollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten ist von ihnen durch personelle, organisatorische und räumlich-technische Maßnahmen sicherzustellen. Zur einheitlichen Umsetzung dieser Vorgaben verpflichtet der Gesetzentwurf das Ministerium für Inneres und Sport zum Erlass ergänzender Verwaltungsvorschriften.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.01.2020

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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