Erleichterung für Grundsteuer-Härtefälle – Landesregierung bringt Entwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes in den Landtag ein
Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am (heutigen) Dienstag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen und wird diesen nun in den Landtag einbringen. Kommunen sollen damit die Möglichkeit erhalten, die Grundsteuer in besonders gelagerten Härtefällen mit hohen individuellen Belastungen ganz oder teilweise zu erlassen. Damit wird eine bürokratiearme Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht.
Im Rahmen der Grundsteuerreform hat sich gezeigt, dass das neue Flächen-Lage-Modell in einigen wenigen Konstellationen zu unerwartet hohen Belastungen geführt hat, die nicht gerechtfertigt erscheinen. Mit der nun vorgeschlagenen Rechtsänderung soll ein Instrument geschaffen werden, um offensichtliche Härtefälle abzufedern, ohne das bewusst einfach gehaltene Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit erhalten, in wenigen individuellen Härtefällen einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer zu gewähren, wenn es im Gemeinwohlinteresse gerechtfertigt ist.
Nur auf kommunaler Ebene kann anhand der örtlichen Verhältnisse entschieden werden, ob unter gemeindespezifischen Aspekten tatsächlich ein Härtefall vorliegt oder nicht. Zugleich hat die Landesregierung darauf geachtet, mit den berücksichtigten Fallgruppen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kommunen möglichst gering zu halten.
Die Landesregierung hatte den Gesetzentwurf im Rahmen der Verbandsbeteiligung intensiv mit den Kommunalen Spitzenverbänden erörtert.
Von der neuen Regelung profitieren drei Fallgruppen:
Resthöfe
Die neue Regelung soll für ehemalige Bauernhöfe gelten, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen. Gemeint sind Resthöfe, deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Voraussetzung ist außerdem, dass die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt werden. Durch die Mindestgröße von 300 Quadratmetern ungenutzter Nutzfläche geht es ausschließlich um Fälle mit größerer Auswirkung. So sollen die Gemeinden vor einer Flut von Bagatellfällen geschützt werden.
Unbebaute und ungenutzte Grundstücke
Eine entsprechende Begrenzung soll auch bei der zweiten Fallgruppe angewendet werden. Sie umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden.
Voraussetzung ist außerdem, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Denn dann würde es unter die nur für die Land- und Forstwirtschaft geltende Grundsteuer A fallen.
Sportflächen
Die dritte Fallgruppe betrifft verpachtete Grundstücke, die zur Sportausübung von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden. Die Gemeinde kann dann zur Förderung des Sportes innerhalb des Gemeindegebietes einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer gewähren.
Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.
Niedersachsens Finanzminister Gerald Heere: „Wir schaffen mit der vorgeschlagenen Änderung des Grundsteuergesetzes die Voraussetzung für eine wirksame Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Sportvereinen in besonderen Härtefällen. Zugleich haben wir sehr sorgfältig darauf geachtet, die Fälle so konkret einzugrenzen, dass den Gemeinden kein zu hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.“
Die niedersächsische Grundsteuerreform ist in ihrer Gesamtheit zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren, da erst dann die Verschiebungen der Belastung systematisch analysiert werden können. Da aber frühzeitig deutlich wurde, dass es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen kann, hatte Finanzminister Heere die Evaluierung für diese Konstellationen vorgezogen.
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erstellt am:
14.04.2026
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