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Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Niedersächsischen Schulgesetzes: Mehr Freiräume und gelebte Demokratie für Schulen

In ihrer (heutigen) Kabinettssitzung hat die Landesregierung den Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und dessen Einbringung in den Landtag beschlossen. Die Landesregierung beabsichtigt, den Gesetzentwurf im Rahmen des März-Plenums einzubringen. Mit der Novelle sollen zentrale schulpolitische Vorhaben für mehr Bildungsqualität und gleiche Bildungschancen für alle umgesetzt werden, darunter mehr pädagogische Freiräume und gelebte Demokratie für Schulen sowie klare Regeln für Distanzunterricht.

Kultusministerin Julia Willie Hamburg erklärt: „Wir wollen gute und gerechte Bildung weiter ausbauen und unsere Schulen nachhaltig stärken. Daher verbinden wir mit der Novelle unseres Schulgesetzes eine klare Qualitätsoffensive mit zwei zentralen Leitlinien: mehr Demokratie an Schulen und mehr Freiräume an Schulen. Wir stärken die Mitbestimmung der Schülerinnen und Schüler verbindlich – von der Klassenvertretung bis zu den landesweiten Gremien – und fördern so demokratische Kompetenzen im Schulalltag. Gleichzeitig erweitern wir die pädagogischen Gestaltungsspielräume, damit Schulen Unterricht flexibler, individueller und durchlässiger organisieren können. So schaffen wir starke Schulen, die Qualität sichern, Teilhabe ermöglichen und allen Schülerinnen und Schülern gerecht werden. Zudem schaffen wir klare Regeln für Distanzunterricht.“


Die wichtigsten Änderungen im Überblick:


Mehr Demokratie an Schulen

  • In allen Schulformen und Schulbereichen soll die Wahl einer Klassenvertretung verbindlich eingeführt werden. Das gilt künftig auch für den Primarbereich und an Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Zudem wird festgelegt, dass die Klassenschülerschaft den Klassenrat bildet.

  • Auch eine weitere Neuerung betrifft die Stärkung der Schülervertretung: Die Geschäftsstelle des Landesschülerrates wird gesetzlich verankert und damit institutionell abgesichert.
  • Darüber hinaus sollen digitale Sitzungsformate für schulische Gremien – einschließlich Landesschülerrat, Landeselternrat und Landesschulbeirat – rechtssicher ermöglicht werden.


Mehr Freiräume an Schulen

  • Die Oberschule erhält mehr Spielräume, den Unterricht stärker jahrgangsbezogen zu gestalten und so die Durchlässigkeit der Bildungswege zu erhöhen. Ziel ist es, die individuelle Förderung zu stärken und den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler noch besser gerecht zu werden.
  • Grundschulen können künftig auch die Schuljahrgänge 1-4 als pädagogische Einheit (jahrgangsübergreifend) führen.

  • Die bereits eingeleitete und ab dem Schuljahr 2027/2028 gültige Reform der gymnasialen Oberstufe wird im Schulgesetz verankert. Um den Schülerinnen und Schülern eine individuelle Profilbildung zu ermöglichen, werden in der Qualifikationsphase die bisher vorgegebenen Schwerpunkte mit ihren festgelegten Fachkombinationen aufgehoben. Damit wird dem KMK-Grundsatz der Gleichwertigkeit von Fächern Rechnung getragen und Schülerinnen und Schülern eine größere Wahlfreiheit ermöglicht, ihre Fächer stärker entsprechend ihren unterschiedlichen Neigungen, Begabungen und Interessen zu wählen.

Weitere Änderungen

  • Das Fach Werte und Normen soll künftig auch im Primarbereich verbindlich als Unterrichtsfach eingeführt werden.

  • Erstmals wird ein gesetzlicher Rahmen für Distanzunterricht geschaffen. Schulen erhalten die Möglichkeit, in besonderen Situationen – etwa bei extremen Witterungsverhältnissen, behördlichen Betretungsverboten oder unvorhersehbarer Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes – Distanzunterricht verpflichtend anzuordnen. Präsenzunterricht bleibt aber weiterhin der Regelfall. Die Möglichkeit, unabhängig von Ausnahmefällen Teile des Unterrichts als Distanzunterricht anzubieten, wird für berufsbildende Schulen und Abendgymnasien zugelassen und in Reaktion auf die Anhörung auf diese Fälle beschränkt.

  • Die bestehenden Regelungen zur Beruflichen Orientierung werden gebündelt und zentral im Schulgesetz verortet und zugleich erweitert.
  • Um unterschiedlichen Beeinträchtigungen wie einer Lese-Rechtschreibstörung oder einer Dyskalkulie bei der Leistungsbewertung Rechnung tragen zu können, werden klare Regelungen zum Nachteilsausgleich und zum Notenschutz im Gesetz aufgenommen. Der Nachteilsausgleich dient der Sicherstellung von Chancengleichheit, indem er allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eröffnet, ihre Leistungen – z.B. durch angepasste Prüfungsbedingungen – zu zeigen. Beim Notenschutz kann bei bestimmten Beeinträchtigungen von dem allgemeinen Leistungsmaßstab abgewichen werden, z.B. indem auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet wird. Der Notenschutz bei Dyskalkulie kann Schülerinnen und Schülern des Primarbereichs gewährt werden. Es wird so sichergestellt, dass die KMK-Vorgaben an den weiterführenden Schulen weiterhin erfüllt werden.

  • Änderungen bei der Förderschule sollen unter anderem bewirken, dass künftig nur Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Förderschulen mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt besuchen können.

  • Künftig ist das Recht auf einen diskriminierungsfreien Schulbesuch ausdrücklich gesetzlich verankert. Damit wird der Schutz vor Benachteiligung nicht nur als pädagogisches Leitprinzip bestätigt, sondern rechtlich verbindlich festgeschrieben.
  • Zudem bleibt der Religionsunterricht an den Fachschulen für Sozial- und Heilpädagogik weiterhin Bestandteil des Bildungsangebots. Von der ursprünglich vorgesehenen Streichung wird abgesehen. Damit wird der Bedeutung religiöser und ethischer Bildung in der Ausbildung angehender Fachkräfte weiterhin Rechnung getragen.
  • Partnerschulen des Leistungssports sowie Eliteschulen des Fußballs können künftig bei aufnahmebeschränkten Schulen Schülerinnen und Schüler mit besonderer sportlicher Begabung vorrangig aufnehmen. Damit wird der Förderung des Leistungssports zusätzlich Rechnung getragen.
  • Im NSchG festgehalten wird auch die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzgesetz), die am 01.01.2027 in Kraft treten soll. Eine Übergangsregelung für die Berufsfachschule Pflegeassistenz wurde ergänzt.
  • Schulträger bekommen die Möglichkeit, aus einer bestehenden Oberschule bei ausreichenden Schülerzahlen eine integrierte Gesamtschule in einem Zug zu errichten. So müssen nicht zwei parallele Systeme (aufsteigende Gesamtschule und auslaufende Oberschule) organisiert werden.

Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium: pressestelle@mk.niedersachsen.de.

Presseinformationen Bildrechte: Niedersächsische Staatskanzlei

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.02.2026

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946

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