Kabinett bringt Gesetzentwurf zur Anpassung der Finanzierung der inklusiven Schule auf den Weg und setzt Urteil des Staatsgerichtshofs um
Die Niedersächsische Landesregierung hat in der (heutigen) Kabinettssitzung einen Gesetzentwurf zur Neufassung des Gesetzes über finanzielle Leistungen des Landes wegen der Einführung der inklusiven Schule zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Mehr Schulträger sollen künftig verstärkte Förderung für Investitionen erhalten, um ihre Schulen barrierefrei zu gestalten.
Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen vor:
- Um sicherzustellen, dass die Neuregelung nicht zulasten anderer Schulträger geht, wird der landesweite Ausgleichsbetrag ab dem Jahr 2027 um rund 1,1 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Die bestehende Pauschale für öffentliche Schulträger ist seit 2016 bereits von 20 Millionen Euro auf derzeit 34,6 Millionen Euro angewachsen.
- Die Region Hannover wird künftig in die Finanzierungsregelungen einbezogen. Sie ist bislang als öffentlicher Schulträger nicht berücksichtigt, weil sie nur Schulen im Sekundarbereich II führt.
- Auch Schulen in freier Trägerschaft werden nun berücksichtigt, die nur Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II haben.
Seit der Einführung der inklusiven Schule unterstützt das Land seine Schulträger bei Investitionen, etwa für Barrierefreiheit, bauliche Anpassungen und Ausstattung.
Mit der Änderung setzt die Landesregierung die Vorgaben des Staatsgerichtshofs (StGH) um. Der Staatsgerichtshof hatte am 3. Dezember 2025 festgestellt, dass die bisherige Regelung mit der Niedersächsischen Verfassung nicht vereinbar ist. Der Staatsgerichtshof monierte, dass Schulträger unberücksichtigt bleiben, die – mit Ausnahme von Förderschulen – ausschließlich Schulen im Sekundarbereich II führen. Das trifft in Niedersachsen lediglich auf die Region Hannover zu, weshalb diese jetzt berücksichtigt wird. Hierfür stellt das Land zusätzliches Geld zur Verfügung, sodass diese Regelung nicht zulasten anderer Schulträger geht. Zugleich wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2026 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Bis zu einer Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.
Der Staatsgerichtshof beanstandete ausdrücklich nur den Verteilungsschlüssel, nicht jedoch die Höhe des Ausgleichsbetrags. Eine pauschalierte Finanzierung bleibt daher zulässig. Der Gesetzgeber muss jedoch sicherstellen, dass die Mittel auch bei Einbeziehung weiterer Schulträger auskömmlich sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung des Ausgleichsbetrags vor.
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Artikel-Informationen
erstellt am:
27.04.2026
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