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Straßenbau: Land will Planungsverfahren beschleunigen - Das Kabinett spricht sich für Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes aus

Das Landeskabinett hat sich während der Sitzung am (heutigen) Dienstag dafür ausgesprochen, einen Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes in den Landtag einzubringen. Die Änderung soll dafür sorgen, dass Planungsverfahren im Straßenbau beschleunigt werden.

Grundsätzlich sind für Planfeststellungsverfahren die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Ausnahmen gelten nur für Maßnahmen, die im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen stehen. Bei diesen ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig.

2018 wurde für Landkreise und kreisfreie Städte die Möglichkeit geschaffen, bei Änderungen an Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen, die mit einer Bedarfsplanmaßnahme in einem sinnvollen planerischen Zusammenhang stehen, sowohl die Zuständigkeit als Antragsteller als auch die Zuständigkeit als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde auf die NLStBV zu übertragen.

Das Gesetz sieht jedoch bisher nicht vor, Planungen desselben Straßenzuges, die einen anderen Streckenabschnitt betreffen, auf die NLStBV zu übertragen. Gemeint sind Fälle, in denen ein weiterer Abschnitt einer Bundesstraße zwar im Zusammenhang mit einer Bedarfsplanmaßnahme zweckmäßigerweise aufgenommen werden könnte, aber den Umfang einer Folgemaßnahme überschreitet und somit nach den bisherigen Regelungen in einem gesonderten Verfahren durch einen Landkreis planfestgestellt werden müsste. „In solchen Fällen müssten weiterhin zwei unterschiedliche Planfeststellungsbehörden tätig werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der dadurch entstehende umfangreiche inhaltliche und zeitliche Abstimmungsbedarf zu erheblichen Verzögerungen führt“, sagt Niedersachsens Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann.

Daher zielt der vorliegende Gesetzentwurf auf eine Ergänzung ab: Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Zuständigkeit auch bei Maßnahmen an anderen Teilen derselben Straße auf die Behörde zu übertragen, die für das Planfeststellungsverfahren der Bedarfsplanmaßnahme zuständig ist.

Eine solche Gesetzesänderung wird auch von den kommunalen Spitzenverbänden begrüßt.

Außerdem wird auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände eine Regelung zur Abgrenzung von nicht planfeststellungsbedürftigen Unterhaltungsmaßnahmen und Änderungen aufgenommen.

„Jetzt schaffen wir rechtliche Voraussetzungen, um Vorgänge zu verschlanken, damit Straßen in unserem Land schneller saniert werden“, betont Althusmann abschließend.

Presseinformationen Bildrechte: Niedersächsische Staatskanzlei

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.04.2022

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946

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