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Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche sollen gerechter verteilt werden – Landesregierung vollzieht Änderung des SGB VIII nach

Mit einem neuen Gesetz, das die niedersächsische Landesregierung am (heutigen) Dienstag zur Verbandsanhörung freigegeben hat, sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür ge­schaffen werden, dass das Land unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche den Landkreisen und kreisfreien Städten zuweisen kann. Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs solleine zwischen Land und Kommunen getroffene Vereinbarung ablösen. Diese regelt bislang nicht nur das Verteilver­fahren, sondern auch die Landesbeteiligung an Verwaltungskosten.

Nach der Vereinbarung vom 4. November 2015 zahlt das Land derzeit eine einmalige Pau­schale in Höhe von 2.000 Euro pro Fall. Da die Vereinbarung in Bezug auf die Verwaltungs­kostenpauschale bis zum 31. Dezember 2016 befristet war, gab es inzwischen Gespräche zu ihrer Fortführung. Grundsätzlich haben sich das Sozialministerium und die Kommunalen Spitzenverbände darin auf eine Beibehaltung der Pauschale in Höhe von 2.000 Euro ver­ständigt.

Nach der Novellierung des SGB VIII muss daher nun auch das niedersächsische Kinder- und Jugendhilferecht geändert werden. Anlass für die Novelle des SGB VIIIwar die große Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher. Nach früherem Recht war das Jugendamt, in des­sen Bereich sich die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen aufhielten, zu deren Inob­hutnahme verpflichtet. Dabei waren die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen im Bun­desgebiet sehr ungleich verteilt.

Mit der SGB VIII-Neufassung wurden die Voraussetzungen für eine bundesweite Verteilung dieser Minderjährigen auf die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen. Diese Verteilung hat auch den Zweck, eine bedarfsgerechte Versorgung und Betreuung entspre­chend den Standards der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten und somit das Kindes­wohl sicherzustellen.

Hintergrund

Im Bundesgesetz ist die Frage, nach welchem Verteilschlüssel die unbegleiteten ausländi­schen Minderjährigen auf die Kommunen zu verteilen sind, nicht geregelt. Daher ist hier eine landesrechtliche Konkretisierung im Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs erforderlich. Bei der Verteilung soll zukünftig die Einwohner­zahl im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berücksichtigt werden.

Darüber hinaus erklärt sich das Land mit dem vorliegenden Gesetzentwurf mit Blick auf die besonderen Herausforderungen für die Kommunen durch das bundesweite Verteilverfahren bereit, sich auch über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus an den Verwaltungskosten der Kommunen mit einer einmaligen Verwaltungskostenpauschale pro zugewiesenem Fall zu be­teiligen.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.02.2017

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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