Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche sollen gerechter verteilt werden – Landesregierung vollzieht Änderung des SGB VIII nach
Mit einem neuen Gesetz, das die niedersächsische Landesregierung am (heutigen) Dienstag zur Verbandsanhörung freigegeben hat, sollen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Land unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche den Landkreisen und kreisfreien Städten zuweisen kann. Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs solleine zwischen Land und Kommunen getroffene Vereinbarung ablösen. Diese regelt bislang nicht nur das Verteilverfahren, sondern auch die Landesbeteiligung an Verwaltungskosten.
Nach der Vereinbarung vom 4. November 2015 zahlt das Land derzeit eine einmalige Pauschale in Höhe von 2.000 Euro pro Fall. Da die Vereinbarung in Bezug auf die Verwaltungskostenpauschale bis zum 31. Dezember 2016 befristet war, gab es inzwischen Gespräche zu ihrer Fortführung. Grundsätzlich haben sich das Sozialministerium und die Kommunalen Spitzenverbände darin auf eine Beibehaltung der Pauschale in Höhe von 2.000 Euro verständigt.
Nach der Novellierung des SGB VIII muss daher nun auch das niedersächsische Kinder- und Jugendhilferecht geändert werden. Anlass für die Novelle des SGB VIIIwar die große Zahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher. Nach früherem Recht war das Jugendamt, in dessen Bereich sich die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen aufhielten, zu deren Inobhutnahme verpflichtet. Dabei waren die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen im Bundesgebiet sehr ungleich verteilt.
Mit der SGB VIII-Neufassung wurden die Voraussetzungen für eine bundesweite Verteilung dieser Minderjährigen auf die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen. Diese Verteilung hat auch den Zweck, eine bedarfsgerechte Versorgung und Betreuung entsprechend den Standards der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten und somit das Kindeswohl sicherzustellen.
Hintergrund
Im Bundesgesetz ist die Frage, nach welchem Verteilschlüssel die unbegleiteten ausländischen Minderjährigen auf die Kommunen zu verteilen sind, nicht geregelt. Daher ist hier eine landesrechtliche Konkretisierung im Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs erforderlich. Bei der Verteilung soll zukünftig die Einwohnerzahl im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berücksichtigt werden.
Darüber hinaus erklärt sich das Land mit dem vorliegenden Gesetzentwurf mit Blick auf die besonderen Herausforderungen für die Kommunen durch das bundesweite Verteilverfahren bereit, sich auch über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus an den Verwaltungskosten der Kommunen mit einer einmaligen Verwaltungskostenpauschale pro zugewiesenem Fall zu beteiligen.
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erstellt am:
21.02.2017
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