Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes – Kabinett bringt Gesetzentwurf in den Landtag ein
Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die Einbringung des Gesetzentwurfs zur Änderung disziplinarrechtlicher und beamtenrechtlicher Vorschriften in den Niedersächsischen Landtag beschlossen. Mit der Novelle wird ein zentrales Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt: Verfassungsfeindinnen und Verfassungsfeinde sollen künftig deutlich schneller aus dem Landesdienst entfernt werden können. Damit stärkt Niedersachsen die Integrität und das Vertrauen in den öffentlichen Dienst.
Der öffentliche Dienst trägt eine besondere Verantwortung für die Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Personen, die diese Ordnung bekämpfen, dürfen nicht Teil des Staatsdienstes sein. Die bisherigen Verfahren zur Entfernung von Extremistinnen und Extremisten aus dem Dienst sind jedoch langwierig und komplex. Mit dem Gesetzentwurf soll hier Abhilfe geschaffen werden, indem Verfahren beschleunigt und zugleich der Rechtsschutz für die Betroffenen gewahrt werden.
Kernpunkte der Gesetzesänderung umfassen:
- Abschaffung der Disziplinarklage: Bislang konnten schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen wie Entfernung aus dem Dienst, Aberkennung des Ruhegehalts oder Zurückstufung nur durch Verwaltungsgerichte nach Erhebung einer Disziplinarklage ausgesprochen werden. Künftig werden diese Maßnahmen durch Disziplinarverfügungen der zuständigen Behörde getroffen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit bleibt vollständig erhalten.
- Stärkung des Rechtsschutzes: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird gesetzlich ausgeschlossen. Damit bleibt die aufschiebende Wirkung einer Klage uneingeschränkt bestehen.
- Einbindung der Personalvertretung: Bei statusberührenden Disziplinarmaßnahmen wird die zuständige Personalvertretung künftig angehört, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte zustimmt.
- Kooperation mit dem Verfassungsschutz: Disziplinarbehörden erhalten eine Rechtsgrundlage, um bei Verdacht auf Verletzung der Verfassungstreuepflicht Erkenntnisse vom Verfassungsschutz anzufordern (§ 30 Abs. 3 NDiszG-E).
- Effizienzsteigerung im Verfahren: Ermittlungen müssen während der Anhörungsfrist nicht mehr ausgesetzt werden.
- Finanzielle Regelungen: Einführung einer Rückerstattungspflicht für weitergezahlte Bezüge bis zur Zustellung der Disziplinarverfügung sowie Wegfall des Unterhaltsbeitrags bei Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht.
- Vorläufige Maßnahmen: Der Einbehalt von Bezügen wird als gebundene Entscheidung ausgestaltet, wenn eine Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts wahrscheinlich ist. Gleichzeitig wird das Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit erweitert.
Daniela Behrens, Niedersächsische Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung, erklärt dazu: „Der öffentliche Dienst ist ein verlässlicher Garant für unsere demokratische Grundordnung. Wer diese Ordnung bekämpft, darf nicht Teil des Staates sein. Mit der Novelle des Disziplinargesetzes schaffen wir die Voraussetzungen, um Extremistinnen und Extremisten schneller aus dem Landesdienst zu entfernen. Das ist ein klares Bekenntnis: Verfassungsfeinde haben in unseren Behörden keinen Platz. Wir handeln entschlossen, um die Integrität des öffentlichen Dienstes zu sichern und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.“
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium: pressestelle@mi.niedersachsen.de
Artikel-Informationen
erstellt am:
04.11.2025
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