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Ausweitung der Nachunternehmerhaftung auf die Zustellbranche

Am (morgigen) Freitag wird sich der Bundesrat mit dem beigefügten Entschließungsantrag des Landes Niedersachsen zur Ausweitung der Nachunternehmerhaftung auf die Zustellbranche befassen.

Niedersachsen will faire Arbeitsbedingungen für Paketboten und das Entrichten von Sozialversicherungsbeiträgen sicherstellen.

Bekanntlich lagern immer mehr Unternehmen der Zustellbranche Leistungen an Subunternehmen aus. Teilweise werden verschiedene Subunternehmen beteiligt, so dass unübersichtliche Beauftragungsketten entstehen. Als Konsequenz wird in der stark wachsenden Branche am Ende in nicht wenigen Fällen der Mindestlohn unterlaufen und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt.

Ministerpräsident Stephan Weil fordert die Bundesregierung zu raschem Handeln auf: „Wir dürfen es nicht länger hinnehmen, dass die Vorgaben des Mindestlohns und die Sozialversicherungspflicht von Subunternehmern ignoriert werden und die Paketboten zu teils rechtswidrigen Bedingungen arbeiten müssen. Hier stehen auch die großen Unternehmen der Branche in der Verantwortung. Die bisherigen Regelungen reichen für die Durchsetzung der Sozialversicherungspflicht nicht aus. Der Bund muss handeln, eine Nachunternehmerhaftung kann auch in der Zustellbranche dazu beitragen, die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu verbessern.“

Die bundesweite Razzia des Zolls im Februar habe zuletzt ein ungeahntes Ausmaß an Verstößen in der Paketbranche offenbart, so der Ministerpräsident. Mit mehr Kontrollen allein, seien die Probleme aber nicht zu beheben, deshalb sei jetzt die Politik gefordert: „In der Baubranche und in der Fleischindustrie hat die Nachunternehmerhaftung nachweislich die Arbeitsbedingungen verbessert. Wir wollen keine flächendeckende Nachunternehmerhaftung, wir brauchen sie aber dort, wo als Folge von Subunternehmerketten gegen geltendes Recht verstoßen wird.“

Zum Hintergrund:

Die Nachunternehmerhaftung wurde mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit“ vom 23. Juli 2002 zunächst in der Baubranche eingeführt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um ein Instrument zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge. Gemäß § 28 e Abs. 3a SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Zahlungsverpflichtungen des Nachunternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Hauptunternehmers ist dabei gegenüber der Haftung des Subunternehmers subsidiär. Für die Fleischwirtschaft ist im Juli 2017 auf Initiative Niedersachsens eine gesonderte Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge in Kraft getreten („Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft“ vom 17. Juli 2017).

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.03.2019

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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