Artikel-Informationen
erstellt am:
26.09.2023
Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung
Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833
Am 01.01.2005 ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Gesundheitsdienstes außer Kraft getreten. Seither war die Ausbildung von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren in Niedersachsen nicht geregelt. Die Ausbildung erfolgte in Anlehnung an die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Sitzland der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen. Mit der am 01.04.2022 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure (APVO-HygK) wurde die Ausbildung auch in Niedersachsen landesrechtlich geregelt. Damit wurde die erforderliche Grundlage für die von der Arbeitsgemeinschaft kommunaler Spitzenverbände zur Fachkräftegewinnung und -bindung geforderte Verbeamtung von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren geschaffen. Zur Attraktivitätssteigerung der Beschäftigung in Gesundheitsberufen und zur Förderung von Fachkarrieren im öffentlichen Dienst wird diese Anregung aufgegriffen.
Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure übernehmen Kontroll- und Beratungsaufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst. Bei Verstößen ergreifen sie Maßnahmen zur Durchsetzung der Vorschriften. Sie sind vor allem in den Bereichen Infektionsschutz und Seuchenabwehr, Umwelthygiene sowie Hygiene in Krankenhäusern und anderen Gemeinschaftseinrichtungen tätig.
Mit der Änderung der Anlagen 1 und 2 wird die Ausbildung von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren als qualifizierend für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste anerkannt. Eine nach der APVO-HygK absolvierte Ausbildung soll unmittelbar qualifizieren, die Übrigen nach einer zweijährigen beruflichen Tätigkeit in Niedersachsen beim Landesgesundheitsamt oder im medizinischen Fachdienst des öffentlichen Gesundheitsdienstes eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
Für Ärztinnen und Ärzte soll der bestehende Zugang zu der Laufbahn Gesundheits- und soziale Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt erleichtert werden. Zu diesem Zweck wird die grundsätzlich für die Qualifikationsebene geforderte hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren auf ein Jahr reduziert.
Des Weiteren wird die Eröffnung eines Zugangs für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Allgemeine Dienste für Personen, die ein Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten juristischen Prüfung (beziehungsweise 1. Staatsexamen) abgeschlossen haben, ermöglicht.
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26.09.2023
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