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Kabinett bringt Gesetz über die Schuldenbremse in den Landtag ein

Nach der Verbandsbeteiligung hat die Niedersächsische Landesregierung am 19. März 2019 einen Gesetzentwurf über die Schuldenbremse in Niedersachsen beschlossen und wird ihn nun in den Landtag einbringen. Er ist ein ausdrückliches Bekenntnis zur Schuldenbremse und zu einer nachhaltigen Finanzpolitik. Daneben wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Grundgesetz eröffnete Möglichkeit für Ausnahmeregelungen zur Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notsituationen und bei konjunkturellen Schwankungen genutzt.

Mit Blick auf die mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eintretende unmittelbare Geltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse für die Länder sollen die Regelungen zur Kreditaufnahme in der Niedersächsischen Landesverfassung an die Regelungen des Grundgesetzes angepasst werden. Die dem Landesgesetzgeber über das Grundgesetz eröffneten Möglichkeiten zur näheren Ausgestaltung der Schuldenbremse sollen durch eine Änderung der Landeshaushaltsordnung umgesetzt werden. Darüber hinaus soll durch eine Anpassung des Artikels 58 Niedersächsische Verfassung klargestellt werden, dass Land und Kommunen entsprechend ihren Aufgaben gleichwertig an den insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzmitteln zu beteiligen sind.

Die meisten Stellen und Verbände begrüßten im Rahmen der Anhörung die Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse in niedersächsisches Recht oder sahen sie als alternativlos an. Inhaltlich sind verschiedene, teilweise auch gegensätzliche Änderungswünsche und Forderungen vorgetragen worden, die im Ergebnis zu keinen Änderungen des in die Anhörung gegebenen Gesetzentwurfs führen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten gefordert, den Leistungsfähigkeitsvorbehalt in Artikel 58 der Niedersächsischen Landesverfassung zu streichen. Artikel 58 lautet wie folgt: „Das Land ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel durch Erschließung eigener Steuerquellen und im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit durch übergemeindlichen Finanzausgleich zur Verfügung zu stellen.“

Diesem Streichungsvorschlag folgt die Landesregierung nicht: Durch die Streichung des Leistungsfähigkeitsvorbehalts würden kommunale Belange gegenüber anderen, gleichwertigen Belangen wie etwa der inneren Sicherheit, dem Bildungswesen oder der Justizgewährung einseitig begünstigt werden. Das wäre verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Finanzminister Hilbers aber stellte klar: „Die Schuldenbremse wird nicht zu einer Verschiebung von finanziellen Lasten auf die kommunale Ebene führen. Andersherum können wir aber den Kommunen auch nicht garantieren, dass es im Falle von Naturkatastrophen, außergewöhnlichen Notsituationen oder einer dauerhaft schwächeren Einnahmeentwicklung niemals wieder Abstriche geben wird. Wie in der Vergangenheit müssen dann alle staatlichen Ebenen den Gürtel enger schnallen.“

Auch an der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ergänzung des Artikels 58 der Niedersächsischen Landesverfassung zur Gleichwertigkeit von Landes- und Kommunalaufgaben hält die Landesregierung fest.

Der Landesrechnungshof erhebt keine Bedenken gegen die vorgesehene Ergänzung des Verfassungstextes zur Gleichwertigkeit von Landes- und Kommunalaufgaben.

Im Rahmen der Verbandsbeteiligung haben
  • der Niedersächsische Landesrechnungshof
  • die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
  • der Deutsche Gewerkschaftsbund
  • der Niedersächsische Beamtenbund und Tarifunion
  • der Niedersächsische Industrie- und Handelskammertag und
  • der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V.
Stellung genommen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.03.2019

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

http://www.niedersachsen.de

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