Kabinett gibt Entwurf zur Sechsten Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) zur Verbandsbeteiligung frei
Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer (heutigen) Sitzung dem Entwurf zur
Sechsten Änderung der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO) zugestimmt und ihn zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Durch die Härtefallkommission besteht die Möglichkeit für ausländische Personen, die nach den sonstigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht erhalten können, einen legalen Aufenthalt zu erreichen. Voraussetzung für ein erfolgreiches Härtefallverfahren sind dabei dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die die weitere Anwesenheit der Antragstellenden im Bundesgebiet rechtfertigen. Mit der geplanten Änderung der Verordnung sollen die Verfahren der Kommission optimiert und beschleunigt werden, um einer strukturellen Überlastung des Härtefallverfahrens entgegenzuwirken und die Bearbeitungszeit der eingehenden Eingaben zu verkürzen.
Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:
- Abschaffung des Vorprüfungsgremiums
Soweit keine Nichtannahmegründe gemäß § 5 NHärteKVO vorliegen, was durch das vorsitzende Mitglied der Härtefallkommission festzustellen ist, entscheidet die Kommission bisher durch das aus ihrer Mitte gebildete dreiköpfige Vorprüfungsgremium über die Annahme einer Härtefalleingabe. Die Durchführung der Vorprüfung bindet bei allen am Verfahren beteiligten Stellen erhebliche Ressourcen, sodass eine Abschaffung des Vorprüfungsgremiums zu einer signifikanten Arbeitserleichterung und somit zu einer Optimierung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen wird.
- Erweiterung und Anpassung von Nichtannahmegründen
Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit der Härtefallkommission ist es für die erforderliche Auswahl- und Filterfunktion notwendig, den Katalog der Nichtannahmegründe zu erweitern. So wird eine Eingabe künftig nicht zur Beratung angenommen, wenn gesetzliche Aufenthaltsperspektiven zu Verfügung stehen, zum Beispiel über die Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung gemäß §§ 60c und d Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch Betroffenen, die bisher unzureichend an der Klärung ihrer Identität mitgewirkt haben, soll zukünftig der Zugang zum Härtefallverfahren verwehrt bleiben.
- Pflicht zur Beibringung der erforderlichen Eingabeunterlagen und -begründungen
Um das Verfahren zu beschleunigen, werden die Formerfordernisse konkretisiert. Fehlen die erforderlichen Angaben, insbesondere zu den dringenden persönlichen oder humanitären Gründen für einen Verbleib im Bundesgebiet und den bisherigen Integrationsbemühungen oder werden die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt, wird das Verfahren zukünftig nicht mehr eröffnet und die Betroffenen auf ihre Beibringungspflicht hingewiesen.
Zum Hintergrund:
Durch das Härtefallverfahren nach § 23a AufenthG sollen besonders gelagerte Einzelfälle humanitär gelöst werden, die bei der Anwendung der allgemeinen rechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ansonsten nicht sachgerecht behandelt werden könnten.
Die Niedersächsische Härtefallkommission prüft nach einem in der NHärteKVO vorgeschriebenen Verfahren das Vorliegen dringender persönlicher oder humanitärer Gründe, die ausnahmsweise den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ansonsten ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer ermöglichen sollen.
Die Zahl der Härtefalleingaben bewegte sich in den Vorjahren im mittleren bis hohen dreistelligen Bereich. Im Jahr 2024 hat sich dieser Wert im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt, insgesamt sind 1.296 Härtefalleingaben in der Geschäftsstelle eingegangen.
Mit Stand von September waren in 2025 bereits 1.681 neue Eingaben eingegangen und insgesamt 1.993 Verfahren anhängig.
Niedersachsens Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung, Daniela Behrens, erklärt zu den geplanten Änderungen: „Die Härtefallkommission leistet einen wichtigen Beitrag zu einer humanitären Migrationspolitik in Niedersachsen. Dem besonderen Engagement der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ist es zu verdanken, dass sich die Härtefallkommission in den vergangenen Jahren als bedeutendes Instrument bei der Aufenthaltsgewährung in besonders gelagerten Einzelfällen etabliert hat. Angesichts einer deutlich gestiegenen Anzahl von Eingaben in den vergangenen Monaten ist es notwendig, die Verfahren zu optimieren und zu beschleunigen, um die Kommission auch weiterhin arbeitsfähig zu halten und die Wartezeiten für Betroffene zu verringern.“
Insgesamt hat es seit der Einrichtung der Kommission im Jahre 2006 fünf Änderungen der Verordnung gegeben. Die gewonnenen Erfahrungen und die sich verändernden äußeren Umstände wurden darin jeweils berücksichtigt.
Weitere Informationen sowie die Tätigkeitsberichte der Härtefallkommission, die Zahlen, Daten und Fakten zu deren Arbeit und Entscheidungen enthalten, finden Sie unter: https://www.hfk.niedersachsen.de
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium: pressestelle@mi.niedersachsen.de
Artikel-Informationen
erstellt am:
25.11.2025
Ansprechpartner/in:
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