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Kabinett gibt Verordnungsentwurf für eine Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes zur Verbandsbeteiligung frei

Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes zur Verbandsbeteiligung frei gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung auch im Beurteilungswesen hervorgehoben. Demnach sind die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen und nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Der Gesetzgeber hat das Beurteilungssystem sowie die Bildung eines abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale vorzugeben.

Die niedersächsischen Regelungen zum Beurteilungsverfahren müssen entsprechend der Rechtsprechung grundsätzlich neu strukturiert werden. Die wesentlichen beurteilungsrechtlichen Vorschriften sollen zukünftig im Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) getroffen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des NBG, der die notwendige umfangreiche Verordnungsermächtigung in das NBG einfügen soll, wurde von der niedersächsischen Landesregierung am 13. August 2024 in den niedersächsischen Landtag eingebracht (Drs. 19/5026) und befindet sich seitdem in der Landtagsberatung.

Über die Grundsatzentscheidungen hinaus kann der Gesetzgeber die Exekutive ermächtigen, das weitere Beurteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Das soll mit der Änderung des NBG geschehen. Mit der vorliegenden Verordnung erfolgt nunmehr die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens für die dienstliche Beurteilung der Landesbeamtinnen und -beamten. Die Verordnung kann erst nach der Änderung des NBG erlassen werden. Zur Beschleunigung des Verfahrens erfolgt die Vorbereitung allerdings bereits parallel zur Landtagsberatung.

Dienstliche Beurteilungen sind die essentielle Grundlage für beamtenrechtliche Auswahlentscheidungen. Sie haben für die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) eine erhebliche Bedeutung. Sie bilden die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen, die an den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszurichten sind.

Mit dem Verordnungsentwurf stärkt die Landesregierung daher zugleich die Rechtssicherheit von dienstrechtlichen Auswahlverfahren. Alle Beamtinnen und Beamte im Geltungsbereich der Verordnung sind weiterhin regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Darüber hinaus sind sie dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dabei sind nach der neuen Verordnung bei der Beurteilung die sich aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes ergebenden Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung umfassend zu bewerten. Dies führt unter anderem zu einem Neuzuschnitt der Beurteilungsmerkmale. Hierbei wurde ein besonderes Augenmerk auf eine geschlechtergerechte Beurteilung gelegt.

Die Rechtsprechung hat dem Gesetz- und Verordnungsgeber einen Übergangszeitraum bis zum Ende der Legislaturperiode für die notwendigen Anpassungen des Beurteilungssystems zugestanden. Die Landesregierung beabsichtigt, bereits früher mit der heute zur Verbandsbeteiligung freigegebenen Niedersächsischen Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes, das niedersächsische Beurteilungssystem für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten rechtssicher auszugestalten.

Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium pressestelle@mi.niedersachsen.de.

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.10.2024
zuletzt aktualisiert am:
16.10.2024

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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