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Landesregierung beschließt Landtagseinbringung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und weiterer Gesetze

Die Niedersächsische Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) und weiterer Gesetze zur Einbringung in den Niedersächsischen Landtag beschlossen.

Kern des Entwurfs sind Änderungen im Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Schwerpunktmäßig wird vorgeschlagen, Änderungen im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) in das Vollstreckungsgesetz zu übernehmen. Dies betrifft unter anderem Änderungen im Bereich der Kontenpfändung und zum Pfändungsschutzkonto. Den Vollstreckungsbehörden soll zudem ermöglicht werden, bestimmte Daten von Schuldnerinnen und Schuldnern bei den berufsständischen Versorgungswerken zu erheben.

Der Niedersächsische Landtag hatte den dem niedersächsischen Recht unterliegenden berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Vorschlag der Landesregierung zum 01.01. dieses Jahres durch Änderungen des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen, des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und des Kammergesetzes für die Heilberufe die Befugnis eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Daten zu ihren Mitgliedern zu übermitteln, die eine andere öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis zu Vollstreckungszwecken erhebt. Der Entwurf sieht nun vor, diese gesetzliche Befugnis zur Datenerhebung auch den niedersächsischen Vollstreckungsbehörden zu geben.

Im Hinblick auf die voranschreitende Digitalisierung soll in das NVwVfG eine Regelung zur Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsaktes durch Abruf von einem Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) eingefügt werden. Der Bund hatte zwar bereits im Dezember 2020 eine entsprechende Regelung in das OZG eingefügt, konnte aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz damit aber nur die Ausführung von Bundesrecht erfassen. Für die Ausführung von Landesrecht würde das NVwVfG zukünftig auf die Regelung des OZG verweisen. Dies würde ein grundsätzlich einheitliches Verfahren zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten über ein Nutzerkonto ermöglichen, ohne dass es darauf ankommt, ob mit diesem Bundes- oder Landesrecht ausgeführt wird.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz würden unter anderem die Vorschriften zur Anwendbarkeit der Abgabenordnung auf kommunale Abgaben an die Rechtsentwicklungen der vergangenen Jahre, insbesondere Änderungen im Bereich der Datenverarbeitung und des Datenschutzes, angepasst.

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.04.2022

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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