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Landesregierung beschließt Vereinfachungen bei der Anerkennung von AZUA-Leistungen in der Pflege

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (AnerkVO SGB XI) beschlossen. Sie soll die Anerkennung von niedrigschwelligen Hilfeleistungen für pflegebedürftige Menschen durch ehrenamtliche Helfer weiter erleichtern.

Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung sowie die Qualitätssicherung von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ (AZUA). Dabei handelt es sich um niedrigschwellige Hilfeleistungen für pflegebedürftige Menschen – zum Beispiel durch Unterstützung beim Einkaufen, beim Kochen oder bei der Begleitung zu Arztbesuchen. Diese Hilfeleistungen werden unter andrem von gewerblich oder ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen erbracht.

Die Verordnung wurde seinerzeit mit Wirkung zum 1. Februar 2022 neu gefasst, um dem Kreis der gewerblich und ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen die Möglichkeit einer Anerkennung zu eröffnen. Diese Anerkennung ist nötig, damit Helferinnen und Helfer ihre Leistungen (bis zu 131 Euro monatlich) mit der Pflegekasse abrechnen können. Die Änderungen hatten zu einer deutlichen Steigerung der Anzahl anerkannter AZUA geführt.

In Umsetzung des Ziels der Landesregierung „einfacher – schneller – günstiger“ soll nunmehr das Anerkennungsverfahren für die Angebote von ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen, den sogenannten Nachbarschaftshelfern, noch weiter entbürokratisiert werden.

Die Anerkennungsvoraussetzungen sollen von ihnen zukünftig ausschließlich gegenüber den Pflegebedürftigen zur Vorlage bei deren Pflegekasse nachgewiesen werden (sogenannte Anerkennungsfiktion). Eine weitere Erleichterung soll für sie durch den Verzicht auf die Vorlage eines Führungszeugnisses sowie den Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses erreicht werden.

Hintergrund:

Auf der Basis des § 45a SGB XI bestimmen die Länder per Verordnung, welche Voraussetzungen Anbieter erfüllen müssen, um Leistungen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag (AZUA) zu erbringen und über den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich mit den Pflegekassen abzurechnen.


Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium: pressestelle@ms.niedersachsen.de

Presseinformationen Bildrechte: Niedersächsische Staatskanzlei

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.09.2025
zuletzt aktualisiert am:
10.09.2025

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

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Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946

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