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Landesregierung beschließt gemeinsame Wahl von kommunalen Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamten

Die Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Gesetzentwurf zur Synchronisierung der Amtszeiten von Hauptverwaltungsbeamten (HVB) mit der Wahlperiode der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen beschlossen und zur Verbandsanhörung freigegeben.

Lange Jahre war es üblich, dass die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen mit der Wahl der Stadträte, Gemeinderäte und Kreistage auch die jeweiligen Spitzenpersonen für die Kommunalverwaltung wählten. 2005 wurden die Amtszeiten der kommunalen Vertretungen und der HVB entkoppelt. Diese willkürliche Trennung hat sich aus Sicht der Landesregierung nicht bewährt.

Mit der Rückkehr zum früheren Rechtszustand sind nach Ansicht des Kabinetts vier große Vorteile verbunden:

  • Durch den einheitlichen Wahltermin erfahren die Kommunalwahlen in Niedersachsen eine Aufwertung, weil neben der Zusammensetzung der Kommunalvertretungen auch die Entscheidung getroffen wird, welche Persönlichkeit zukünftig an der Spitze der Kommune stehen soll. Eine größere Wahlbeteiligung steht zu erwarten. Die Demokratie wird gestärkt.
  • Durch die Aufwertung der Kommunalwahl insgesamt erfahren auch die ehrenamtlich in der Kommunalpolitik tätigen Frauen und Männer eine Stärkung.
  • Die Reduzierung der bislang vergleichsweise langen Amtszeit der HVB von acht Jahren auf zukünftig fünf Jahre trägt dem demokratischen Prinzip der Kontrolle durch das Wahlvolk nach angemessener Zeit Rechnung.
  • Und die Kommunen sparen Geld ein, weil sie zwischen den Kommunalwahlen nicht auch noch Oberbürgermeister-, Bürgermeister- oder Landratswahlen organisieren müssen.

Die Wahlperiode der Vertretungen (Kreis-, Stadt-, Gemeinderäte) bleibt derweil unverändert und beträgt weiterhin fünf Jahre.

Die Synchronisierung soll möglichst zeitnah erfolgen. In laufende Amtszeiten von HVB wird gleichwohl nicht eingegriffen. Die ersten HVB-Wahlen, die von der Neuregelung erfasst werden, sind die Wahlen für einen Amtszeitbeginn am 1. November 2014. Zu diesem Termin sind ca. 270 der insgesamt 450 HVB in Niedersachsen zu wählen. Diese HVB werden für sieben Jahre gewählt, um eine synchrone Kommunalwahl im Jahr 2021 zu ermöglichen.

Die ersten Wahlen der HVB, die für eine Amtszeit von fünf Jahren gemäß der neuen Regelung gewählt werden, finden im Jahr 2016, gemeinsam mit den Vertretungswahlen statt. Somit dürfte dann die überwiegende Anzahl aller Kommunalwahlen im Jahr 2021 synchronisiert sein.

Gewählt werden kann künftig auch noch, wer 65 oder 66 Jahre alt ist. Bisher ist für das Amt der oder des HVB nur wählbar, wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zurzeit können also HVB bei einer Amtszeit von grundsätzlich acht Jahren im Einzelfall maximal bis zur Vollendung des 73. Lebensjahrs amtieren.

Die beabsichtigte Anhebung der Wählbarkeitsgrenze auf 67 Jahre würde bei einer Amtszeit von grundsätzlich fünf Jahren ein Amtieren bis immerhin zur Vollendung des 72. Lebensjahres erlauben. Daneben stellt die Anhebung der Altersgrenze für die Wählbarkeit der HVB eine Angleichung an die allgemeine beamtenrechtliche Altersgrenze dar, die in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahrs erreicht ist.

Presseinformationen

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.07.2013

Ansprechpartner/in:
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833

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